Neuregelung der Grundsteuer in Bayern

Haus- und Grundstücksbesitzer sind gefordert:

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer nach einer neuen Grundlage berechnet. So spielt künftig der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr, sondern wird nach der Größe der Fläche von Grundstücken und Gebäuden berechnet.


Was ist zu tun?

Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 muss von den Haus- und Grundstückseigentümern eine neue Grundsteuererklärung abgegeben werden.

 Wie kann man die Grundsteuererklärung abgeben?

  • elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt-unter https://www.elster.de
  • als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck, zu finden auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Steuern
  • als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern)

Wo erhält man die Daten?

Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis mindestens 31. März 2023 besteht die Möglichkeit, die benötigten Daten aus der Anwendung BayernAtlas der Bayerischen Vermessungsverwaltung kostenlos zum Stichtag 1. Januar 2022 online abzurufen. Zudem kann auf Auszüge aus dem Liegenschaftskataster oder dem Grundbuch, einen notariellen Vertrag oder Bauantrag zurückgegriffen werden.

 

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung wenden Sie sich bitte an die Bayerische Steuerverwaltung:

Tel.: 0 89 / 30 70 00 77                (Mo.- Do.: 08:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 08:00 – 16:00 Uhr)

 

Weitere Informationen und Videos zur Erstellung der Grundsteuererklärung sowie die wichtigsten Fragen hierzu finden Sie online auf der vom Bayerischen Landesamt für Steuern eingerichteten Webseite zur Grundsteuerreform (Grundsteuer in Bayern). Eine Checkliste, welche Daten auf den Grundsteuer-Vordrucken abgefragt werden und wo diese zu finden sind, finden Sie untenstehend unter "Downloads".

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir beim Ausfüllen der Grundsteuererklärungen nicht weiterhelfen können, da systembedingt dies weiterhin den staatlichen Finanzämtern vorbehalten bleibt.